ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Angebote, Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Pyro Artists GmbH („Lieferer”) und dem „Besteller”. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn der Lieferer einen Vertrag durchführt, ohne solchen zu widersprechen.
1.2 Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit dem Lieferer in Geschäftsbeziehungen zu einem Zweck treten, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zum Lieferer in Geschäftsbeziehungen treten sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. „Besteller“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
1.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung und bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
§ 2 Angebot und Auftragserteilung
2.1 Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung des Lieferers in Schrift oder in Textform maßgeblich. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und (Proforma-) Rechnungen bleibt vorbehalten.
2.2 Mitteilungen des Lieferers in Schrift- oder in Textform gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf bzw. der gewöhnlichen Versanddauer dem Besteller als zugegangen, wenn sie an die dem Lieferer zuletzt bekannt gewordene Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse abgesandt wurden, und der Lieferer dies nachweisen kann. Ausgenommen von der Zugangsvermutung sind Erklärungen von besonderer Bedeutung, insbesondere Kündigungen, Rücktrittserklärungen und Nachfristsetzungen.
§ 3 Preisstellung
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise ab Werk des Lieferers (EXW gemäß INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung) ohne Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer. Soll die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Lieferer eine angemessene Erhöhung des Entgelts für den Fall vor, dass sich die bei Vertragsabschluss gegebenen, für die Bestimmung des Entgelts maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und öffentliche Abgaben nicht unerheblich verändert haben.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
4.1 Alle Rechnungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort zahlbar (Fälligkeit). Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit berechnet der Lieferer Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen
Verzugszinsen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 288 Abs. 2 BGB, wenn der Besteller ein Unternehmer ist. Soweit der Besteller ein Verbraucher ist, berechnet der Lieferer ab dem 30. Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Lieferer bleibt der Nachweis eines darüberhinausgehenden Zinsnachteils vorbehalten.
4.2 Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung in Schrift- oder in Textform und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und etwaiger Diskontspesen.
4.3 Das Bestimmungsrecht des Bestellers, welche Forderungen durch Zahlungen des Bestellers erfüllt werden, wird zugunsten der gesetzlichen Tilgungsregelung des § 367 Abs. 1 BGB abbedungen.
4.4 Kommt der Besteller mit einer etwaig vereinbarten Teilzahlung von mindestens 10 % des Kaufpreises in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen.
4.5 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen. Bei Leistungsverzug des Bestellers, der durch eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bedingt ist, kann der Lieferer abweichend vom vorstehenden Satz ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4.6 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit solchen Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Forderung des Lieferers stehen und/oder mit Forderungen des Bestellers, die diesen nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 5 Lieferung und Lieferfristen
5.1 Handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten. Auch nicht handelsübliche Konstruktions- und Formänderungen durch den Lieferer sind zulässig, es sei denn, dass im Einzelfall die Änderung oder Abweichung für den Besteller nicht zumutbar ist.
5.2 Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich oder in Textform anzugeben. Sollen sie verbindlich sein, so ist auch die Verbindlichkeit schriftlich oder in Textform zu vereinbaren. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Zeitpunkt, zu dem die von dem Lieferer gelieferten Gegenstände (die „Ware(n)“) dem Transporteur übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers geladen wird oder der Zeitpunkt der Versandbereitschaft, soweit der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die auf Initiative des Bestellers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang.
5.3 Die Lieferverpflichtung des Lieferers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Lieferer verschuldet.
5.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5.5 Ist der Besteller Unternehmer, so ist der Lieferer zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller unzumutbar; branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
5.6 Störungen in dem Geschäftsbetrieb des Lieferers, insbesondere krankheitsbedingte Ausfälle der leitenden Mitarbeiter des Lieferers sowie Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Arbeitnehmermangel, auch auf Seiten der Zulieferer des Lieferers und Herstellerfirmen, mangelnde Versandmöglichkeiten und Rohstoffbeschaffung sowie Fälle höherer Gewalt hat dieser nicht zu vertreten. Die Lieferfristen verlängern sich in diesem Falle um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Lieferer ist verpflichtet, dem Besteller Anfang und voraussichtliches sowie tatsächliches Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art baldmöglichst mitzuteilen.
5.7 Die im vorstehenden § 5.6 bezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
5.8 Der Lieferer ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Lieferers so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht vom Lieferer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
5.9 Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Besteller dem Lieferer eine Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn Werktage zu betragen hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Ist nach Ablauf der von dem Besteller gesetzten Frist die Ware nicht versandbereit gemeldet, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigt, wenn er diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs zusammen mit der Fristsetzung schriftlich oder in Textform angedroht hat. Die erweiterte Haftung des Lieferers gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen.
5.10 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beziehen sich sämtliche vom Lieferer verwendeten Incoterms auf die von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der jeweiligen Ware bis zur vollständigen Bezahlung der betreffenden Ware vor („Vorbehaltsware“). 6.2 Ist der Besteller Unternehmer, so gilt der Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Besteller; darüber hinaus finden ergänzend folgende Regelungen Anwendung, wenn der Besteller Unternehmer ist:
a) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzube- und verarbeiten. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass der Lieferer hieraus verpflichtet wird. Die beund verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 6.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die Miteigentumsrechtedes Lieferers gelten als Vorbehaltsware im Sinne von § 6.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Der Besteller ist berechtigt, über die gelieferte Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solangeer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltswareauf Kredit zu sichern.
c) Befindet sich der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 10% des Kaufpreises seit mehr als 30 Tagen in Verzug, kann der Lieferer auf Kosten des Bestellers unter angemessener Fristsetzung die Vorbehaltsware bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages zur Sicherstellung seiner Ansprüche zurücknehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, wie z.B. bei lediglich eingelagerten Waren, die noch nicht verkauft wurden und die keiner aktuellen Nutzung unterliegen. Im Hinblick auf die Kosten der Einlagerung der Vorbehaltsware bei dem Lieferer gilt die Regelung in § 5.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Die Rücknahme ist nicht als Rücktrittserklärung des Lieferers auszulegen; § 449 Abs. 2 BGB ist insoweit abbedungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
d) Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung, entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltswaren.
e) Alle Forderungen und Rechte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an den Lieferer ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Gegenständen, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gemäß § 6.3 a) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, wird dem Lieferer ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
f) Zur Abtretung der Forderungen, einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoringbanken ist der Besteller – vorbehaltlich der Regelung des § 354 a HGB – ohne die vorherige Zustimmung des Lieferers in Schrift- oder Textform nicht befugt. Zu einem Forderungsverkauf an eine Factoringbank ohne Rückbelastungsmöglichkeit (echtes Factoring) erteilt der Lieferer seine Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Besteller die von der Factoringbank an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an den Lieferer weiterleitet.
g) Der Besteller ist nur so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, als er seiner vertraglichen Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer rechtzeitig nachkommt.
h) Die Einziehungsermächtigung kann darüber hinaus vom Lieferer ausdrücklich widerrufen werden, wenn
i) der Besteller einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst oder
j) die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts des Lieferers gemäß § 9.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.
k) Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, diesem Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware sowie der gemäß § 6.3 a dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Eigentum bzw. im Miteigentum des Lieferanten stehenden Waren zu erteilen und die Vorbehaltsware auf Aufforderung des Lieferanten hin herauszugeben; § 449 Abs. 2 BGB ist insoweit abbedungen.
l) Hinsichtlich der Einziehung der Forderungen gilt der Besteller als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Abführung der Gegenwerte abzüglich seines Verdienstes.
m) Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers unverzüglich diejenigen Kunden zu benennen, an die er die Vorbehaltsware veräußert hat, es sei denn, dass diese bereits vollständig bezahlt worden ist.
n) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
o) Hat der Besteller für die Vorbehaltswaren eine Verbringung derselben ins Ausland vorgesehen, so hat er den Lieferer hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller diesem ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt. Der Besteller hat alle Handlungen und Erklärungen unverzüglich auf eigene Kosten vorzunehmen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
p) Falls der Eigentumsvorbehalt zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in einem öffentlichen Register oder einer sonstigen Mitwirkung des Bestellers bedarf, stimmt der Besteller hiermit der Eintragung unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die entsprechenden erforderlichen Handlungen und Erklärungen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.
q) Bei Zugriffen Dritter auf die unter Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich von den drohenden, unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Zugriffen Dritter unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
§ 7 Gefahrübergang
7.1 Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer oder mit dem Aufladen auf ein Fahrzeug des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr, übernommen hat. Eine Versicherung gegen Verlust und Beschädigung der Ware auf dem Transport schließt der Lieferer nur auf Anweisung und auf Kosten des Bestellers ab.
7.2 Verzögert sich der Versand auf Verlangen des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
7.3 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist der Lieferer berechtigt, die Ware nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach Wahl des Lieferers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
7.4 Wird ohne das Verschulden des Lieferers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Lieferer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Diesem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
7.5 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen.
7.6 Angelieferte Ware ist vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist
§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Auslieferung unter genauer Beschreibung des Mangels schriftlich oder in Textform von dem Besteller gegenüber dem Lieferer anzuzeigen. Verborgene Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten dem Lieferer mitzuteilen.
8.2 Ist der Besteller Unternehmer, so gilt anstelle des vorstehenden § 8.1 Folgendes:
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen stets voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB und nach den folgenden Regelungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Beanstandungen über offenkundige Mängel, die nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Mängel, die bei Lieferung nicht offenkundig und trotz Erfüllung der Obliegenheiten nach § 377 HGB nicht zu erkennen waren, müssen zur Wahrung der Gewährleistungsrechte – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen – unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens aber 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden. Verletzt der Besteller seine ihm nach diesem § 8.2 b) obliegenden Verpflichtungen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Bestellers.
c) Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Lieferer bereit zu halten. Der Lieferer hat das Recht, sich an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen. Auf Verlangen ist dem Lieferer die beanstandete Ware oder eine Probe derselben zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers
9.1 Wird für den Lieferer nach Vertragsabschluss erkennbar, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so kann er seine Leistung verweigern, es sei denn der Besteller leistet auf Verlangen des Lieferers eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist.
9.2 Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
9.3 Bei Leistungsverzug des Bestellers, der durch eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bedingt ist, kann der Lieferer ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10 Schutzrechte des Lieferers
10.1 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum des Lieferers. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen Unterlagen und Informationen steht im Verhältnis zum Besteller ausschließlich dem Lieferer zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Zugänglichmachung für Dritte darf nur im Einvernehmen mit dem Lieferer geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
10.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, wenn der Besteller Unternehmer ist. Der Lieferer ist nicht zur Nachprüfung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
§ 11 Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware
11.1 Aussagen des Lieferers über die Beschaffenheit der Ware gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform. Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie dessen Prokuristen befugt. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich in diesem Falle nach dem Inhalt der vom Lieferer abgegebenen Garantieerklärung. Der Besteller hat die Rechte aus der Garantieerklärung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalls schriftlich oder in Textform dem Lieferer gegenüber geltend zu machen (Ausschlussfrist).
11.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Die vorgenannten Angaben werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie vom Lieferer in Schrift- oder in Textform ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind.
11.3 Soweit der Besteller Unternehmer ist, gilt darüber hinaus, dass die Beschaffenheit der Ware abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben wird. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten der Waren sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und in Schrift- oder Textform vereinbart wird; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller. Insbesondere soweit die gelieferte Ware zum oder für den Einbau in Maschinen und Geräte oder Behältnisse des Bestellers vorgesehen sind und nicht hierfür vom Lieferer spezifisch entwickelt und/oder konstruiert worden sind, gewährleistet der Lieferer nicht die ausreichende Eignung, Stärke oder Haltbarkeit der gelieferten Ware. Die Prüfung auf Eignung der Ware für die Zwecke des Bestellers obliegt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung allein dem Besteller.
§ 12 Gewährleistung
12.1 Der Lieferer gewährleistet die Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Ware nach den Regeln des Kaufrechts und nach näherer Maßgabe der folgenden Regelungen.
12.2 Bei nachgewiesenen Sachmängeln leistet der Lieferer Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Lieferer nach seiner Wahl dem Besteller eine neue, mangelfreie Ware überlässt (Nachlieferung) oder den Mangel beseitigt (Nachbesserung). Handelt es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher, so steht, entgegen Satz 1 dieses Absatzes, das vorbezeichnete Wahlrecht nicht dem Lieferer sondern dem Besteller zu. In dem vorgenannten Fall ist der Lieferer jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
12.3 Im Falle der Nachbesserung hat der Besteller auf Verlangen des Lieferers Mitteilungen von Mängeln zu präzisieren und Mängelberichte in Schrift- oder in Textform vorzulegen und sonstige Daten bereitzustellen, die zur Analyse des Mangels geeignet sind.
12.4 Bleibt die Nacherfüllung gemäß den vorstehenden §§ 12.2 und 12.3 erfolglos, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Liegen nur geringfügige Mängel vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts der fruchtlose Ablauf einer in Schrift- oder in Textform gesetzten Frist von angemessener Länge, es sei denn, eine Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich. Wählt der Besteller wegen eines Rechtsoder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen.
12.5 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Lieferers, leistet der Lieferer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels nur im Rahmen der in § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Grenzen
12.6 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den Lieferer stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom Besteller behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des Lieferers sowie dessen Prokuristen befugt.
12.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
12.8 Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet der Lieferer Gewähr durch Nacherfüllung, indem der Lieferer dem Besteller eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Ware oder nach seiner Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Ware verschafft. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den in § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Beschränkungen.
12.9 Soweit der Besteller Unternehmer ist, gilt darüber hinaus folgendes:
a) Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung oder Schadensabwicklung, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Test-, Validierungs-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, kann der Besteller nicht geltend machen, (i) soweit diese dadurch entstanden sind, dass die vom Lieferer gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, dass die Verbringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser dem Lieferer bekannt ist, oder (ii) dem Besteller bei Entstehung der Kosten, d.h. im Regelfall bei Lieferung, spätestens jedoch bei Einbau, der Verarbeitung oder Veränderung der Ware der betreffende Mangel bekannt oder erkennbar war.
b) Hat der Besteller die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) im Übrigen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
c) Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und gegenüber dem Lieferer vom Besteller durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
d) Darüberhinausgehende Kosten des Bestellers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
e) Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
f) Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen allerdings nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen, und soweit der Mangel nach näherer Maßgabe von § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig gerügt wurde.
g) Die Lieferung von gebrauchten Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
h) Der Lieferer behält sich im Falle von unberechtigten Beanstandungen vor, dem Besteller angemessene Reise- Fracht und Umschlagskosten sowie den sonstigen angemessenen Überprüfungsaufwand in Rechnung zu stellen.
§ 13 Schutzrechte Dritter Ist der Besteller Unternehmer, gilt folgendes:
13.1 Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der dem Besteller vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich oder in Textform und umfassend zu unterrichten. Er ermächtigt bereits jetzt den Lieferer, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht der Lieferer nach seinem ausschließlichen Ermessen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so darf der Besteller die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung des Lieferers anerkennen. Der Lieferer ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Besteller von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers beruhen.
13.2 Bei Rechtsverletzungen durch vom Lieferer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Lieferer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen den Lieferer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 13 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
13.3 Rechtsmängelansprüche des Bestellers bestehen nicht, soweit (i) der Lieferer die Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und der Lieferer nicht wusste oder in Zusammenhang mit der vom Lieferer entwickelten Ware nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden oder (ii) die Schutzrechtsverletzung Dritter dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware nach Ablieferung eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. In den vorgenannten Fällen haftet der Besteller gegenüber dem Lieferer für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen.
§ 14 Haftung
14.1 Die Schadensersatzhaftung des Lieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 14 eingeschränkt.
a) Der Lieferer haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Besteller regelmäßig auf ihre Einhaltung vertraut und vertrauen darf.
b) Soweit der Lieferer gemäß der vorstehenden lit. a) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt. 14.1 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des § 14.1 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, der gesetzlichen Vertreter, der Angestellten und sonstiger Erfüllungsgehilfender Lieferer.
14.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des § 14.1 gelten nicht für die Haftung des Lieferers (i) wegen vorsätzlichen Verhaltens bzw. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Mängeln deren Abwesenheit der Lieferer garantiert hat, (ii) für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, (iii) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (iv) nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG).
14.3 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
14.4 Der Lieferer haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang durch unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
14.5 Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen dieses § 14 unberührt.
§ 15 Verjährung
15.1 Vorbehaltlich der untenstehenden Regelung von § 15.2 verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers im Falle von Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB (i) in einem (1) Jahr, falls der Besteller Unternehmer ist und (ii), falls der Besteller Verbraucher ist, in zwei (2) Jahren, jeweils beginnend mit der Ablieferung; soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im Falle der Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren die vorgenannten Ansprüche innerhalb eines Jahres ab dem vorgenannten Zeitpunkt, wenn der Besteller Verbraucher ist. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt, falls der Besteller Verbraucher ist, die Verjährung jedoch nicht vor dem Ablauf von vier (4) Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen des Lieferers und alle außervertraglichen Ansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn.
15.2 Abweichend von den vorstehenden Regelungen des § 15.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn und soweit. a) der Anspruch des Bestellers gegen den Lieferer auf dem § 478 BGB oder den §§ 651, 478 BGB beruht oder b) der Anspruch des Bestellers auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten von Seiten des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder c) der gegen den Lieferer gerichtete Anspruch des Bestellers auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder d) der Besteller Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen den Lieferer geltend macht oder e) Mängelansprüche auf einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruhen oder f) Mängelansprüche in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beruhen. Die Bestimmungen des vorstehenden § 15.1 gelten ferner nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer von dem Lieferer abgegebenen Garantie im Sinne des § 443 BGB beruht; insoweit gelangen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen in § 15.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung.
15.3 Die Verjährungsfristen für Ansprüche, die auf einer abgegebenen Garantie beruhen, richten sich nach § 438 BGB, es sei denn, aus dem Inhalt der Garantie ergibt sich eine kürzere Verjährungsfrist.
15.4 Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem der Lieferer oder der Besteller die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigert. Sofern eine der Parteien nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform das Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.
15.5 Die Bestimmungen der §§ 196, 197, 479 BGB sowie die Regeln der Beweislast bleiben von den vorstehenden Regelungen der §§ 15.1 bis 15.4 unberührt.
§ 16 Besondere Bedingungen für die Durchführung von Feuerwerken und Auftragsarbeiten. Soweit Gegenstand des zwischen dem Lieferer und dem Besteller geschlossenen Vertrages die Durchführung von an Auftragsgegenständen des Bestellers durch den Lieferer ist, gelten ergänzend zu den vorstehenden Regelungen folgende Bestimmungen:
16.1 Auftragsumfang
a) Mit Erteilung eines Auftrags zur Durchführung von Feuerwerken und Auftragsarbeiten ermächtigt der Besteller den Lieferanten gleichzeitig auch zur Durchführung von Sprengstoffrechtlichen vorgeschriebenen plan- und außerplanmäßigen Aufwands- und/oder Nachprüfungsarbeiten. Diese können insbesondere, aber nicht ausschließlich, Anträge, erstellen von Luftbildern und Prüfungen umfassen. Einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Bestellers bedarf es hierfür nicht. Soweit es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Feuerwerk handelt, ist der Lieferer darüber hinaus ermächtigt, ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Bestellers Begehungen, Messungen oder sonstige zur Überprüfung des Feuerwerks bzw. Auftragsgegensands notwendigen Arbeiten durchzuführen. Der Lieferer wird für diese Aufgaben entsprechend qualifiziertes Personal einsetzen.
b) Der Lieferer ist berechtigt, Arbeiten nach seinem alleinigen Ermessen durch verbundene Unternehmen oder Beauftragte (einschließlich selbständiger Unternehmer) als Subunternehmer durchführen zu lassen, sofern diese nach geltendem Luftfahrtrecht zugelassen sind oder anderweitig den regulatorischen Anforderungen entsprechen.
16.2 Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge, Vorauszahlungen
a) Kostenschätzungen des Lieferers sind – anders als bei einem Kostenvoranschlag – lediglich eine unverbindliche Prognose über die mit einer Leistung des Lieferers verbundenen voraussichtlichen Preise. Eine Kostenschätzung ist nicht bindend; die Leistung wird in der finalen Rechnung nach tatsächlicher Arbeitszeit und Materialkosten abgerechnet.
b) Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines Kostenvoranschlags in Textform; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Lieferer schuldet nur die fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages; die Regelung des § 649 BGB bleibt unberührt. Der Lieferer ist an den Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei (3) Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Besteller berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
c) Wenn und soweit der Lieferer bei der Durchführung des Auftrags sonstige zusätzliche Arbeiten für notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll erachtet, ist er berechtigt, diese ohne gesonderte Genehmigung auszuführen und in Rechnung zu stellen, wenn der Rechnungswert für den diesbezüglichen, zusätzlichen Aufwand insgesamt 15% des bisherigen Auftragsvolumens nicht überschreitet. Wird die vorgenannte 15%-Grenze überschritten, wird der Lieferer den Besteller über die voraussichtlich entstehenden zusätzlichen Kosten informieren und die Arbeiten nach gesonderter Beauftragung durchführen.
d) Wird die Durchführung von Leistungen aus Gründen, welche der Lieferer nicht zu vertreten hat, um mehr als sechzig (60) Tage nach Auftragserteilung verzögert, ist der Lieferer berechtigt, die Preise an veränderte Lohnkosten, Materialpreise oder Preise von Drittanbietern angemessen anzupassen.
e) Der Lieferer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse bzw. gegen Zwischen- oder Meilensteinzahlungen durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
16.3 Termine
a) Die Einhaltung eines verbindlichen Termins durch den Lieferer setzt voraus, dass der Bestelle alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Obliegenheiten jeweils vollständig und rechtzeitig erfüllt. Dazu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die rechtzeitige Anlieferung des Auftragsgegenstands, einschließlich Schlüsseln und Bordpapieren, die Vorlage aller etwaig erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klärungen, sowie die Beantwortung technischer Rückfragen des Lieferers und auch der Eingang etwaig vereinbarter Vorauszahlungen. Kommt der Besteller den vorstehenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig nach, ist der Lieferer berechtigt, die Arbeiten auszusetzen und/oder verbindliche Termine entsprechend angemessen zu verlängern. Der Lieferer wird den Besteller in einem solchen Fall von der zu erwartende Verzögerung und den neuen Termin in Kenntnis setzen.
16.4 Keine Haftung des Lieferers für vom Besteller zu tragende Vertragsstrafen Eine Haftung des Lieferers für etwaige von dem Besteller gegenüber Dritten aus oder in Zusammenhang mit den vom Lieferer durchgeführten Leistungen zu tragende Vertragsstrafen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – soweit der Lieferer im Unterauftrag für den Besteller tätig wird, ist ausgeschlossen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und in Textform im Einzelfall eine hiervon ausdrücklich abweichende Vereinbarung unter Bezugnahme auf diese Regelung treffen.
16.4 Keine Haftung des Lieferers für vom Besteller zu tragende Vertragsstrafen Eine Haftung des Lieferers für etwaige von dem Besteller gegenüber Dritten aus oder in Zusammenhang mit den vom Lieferer durchgeführten Leistungen zu tragende Vertragsstrafen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – soweit der Lieferer im Unterauftrag für den Besteller tätig wird, ist ausgeschlossen, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und in Textform im Einzelfall eine hiervon ausdrücklich abweichende Vereinbarung unter Bezugnahme auf diese Regelung treffen.
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Ort des Lieferwerkes oder Lagers des Lieferers. Ist der Besteller Unternehmer, so ist für alle Rechtstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ausschließlicher Gerichtstand der Hauptsitz des Lieferers und damit Hünxe, Deutschland.
17.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss der Regelungen des Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des Wiener UN- Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie sonstige der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienende bilaterale oder multilaterale Abkommen finden keine Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Besteller, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers treten hiermit außer Kraft. 18.2 Der Lieferer speichert personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs, bzw. übermittelt, nutzt, verändert und löscht diese jeweils in Übereinstimmung mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Pyro Artists GmbH Hünxe, 29.08.2025